Neues aus dem Rathaus
Beleuchtung von Gebäuden"
Mit Wirkung zum 01.09.2022 ist die Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV des Bundes in Kraft getreten. Hiermit werden zur Sicherung der Energieversorgung kurzfristig wirksame Maßnahmen geregelt.
Im § 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern ist u.a. geregelt, dass die "Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung untersagt ist. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.
Die Untersagung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. "
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, die Beleuchtung ihrer Gebäude zu überprüfen und diese ggf. abzuschalten.